Abschnitt 2 - Frage 2.2: Worin liegt der Unterschied zwischen Zeitarbeitnehmern und anderen Mitarbeitern?
Die Bezeichnung „Zeitarbeitnehmer“ bezieht sich auf Mitarbeiter, die vom Unternehmen in den Jahren 2016 bis 2018 über eine Überlassungs- oder Zeitarbeitsagentur aufgenommen wurden. In diesem Fall besteht der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und der Zeitarbeitsagentur. Unter „andere Mitarbeiter“ sind jene Personen anzugeben, mit denen das Unternehmen einen Mitarbeitsvertrag abgeschlossen hat (und für die seit 1. Jänner 2016 dieselben Bestimmungen wie für abhängige Arbeitsverhältnisse gelten); dazu gehören:
- Arbeitsleistungen, die ausschließlich persönlich erbracht werden,
- kontinuierlich sind (also keine gelegentliche Arbeit) und
- deren Durchführungsmodalitäten auch bezüglich Zeit und Ort der Arbeitserbringung vom Auftraggeber organisiert werden.
Diese Art von Mitarbeit ist in folgenden Fällen zulässig:
- Leistungen, für welche aufgrund der besonderen Bedürfnisse der Produktion und Organisation des jeweiligen Sektors die nationalen Kollektivverträge, die von den auf gesamtitalienischer Ebene vergleichsweise repräsentativsten Gewerkschaften abgeschlossen wurden, spezifische Regelungen bezüglich der Vergütung und der normativen Einstufung der Mitarbeiter vorgesehen sind;
- Leistungen im Rahmen der Ausübung intellektueller Berufe, für welche die Eintragung in ein Berufsverzeichnis erforderlich ist;
- Tätigkeiten von Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einer Gesellschaft und von Mitgliedern von Räten und Ausschüssen in der Ausübung ihrer Funktionen.
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