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FAQ

Abschnitt 2 - Frage 2.2: Was ist der Unterschied zwischen „Arbeitnehmern mit Leiharbeitsvertrag“ und „Arbeitnehmern mit Mitarbeitsvertrag“?

Der Begriff „Leiharbeitnehmer“ bezieht sich auf Humanressourcen, die das Unternehmen im Zweijahreszeitraum 2021-2022 über eine Zeitarbeitsfirma oder ein Leiharbeitsunternehmen beschäftigt hat. In diesem Fall wird der Vertrag zwischen den Arbeitnehmern und dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen (d.h. die Arbeitnehmer mit einem Leiharbeitsvertrag sind Arbeitnehmer des Leiharbeitsunternehmen und nicht der entleihenden Unternehmen). Unter dem Begriff „Arbeitnehmer mit Mitarbeitsvertrag“ sind alle Humanressourcen zu erfassen, die im Zweijahreszeitraum 2021-2022 über Mitarbeitsverträge beschäftigt wurden (für die seit dem 1. Januar 2016 die gleichen Vorschriften wie für Beschäftigungsverhältnisse gelten):
- ausschließlich persönliche Arbeitsleistungen,
- kontinuierlich (d.h. nicht gelegentlich),
- deren Ausführung durch den Auftraggeber organisiert wird.
Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass unter dem Begriff „Arbeitnehmer mit Mitarbeitsvertrag“ auch die externen Mitarbeiter mit MwSt.-Nummer zu berücksichtigen sind.

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