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FAQ

Kann das Nicht-Ausfüllen des Fragebogens mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden?

Wer die im Rahmen der gegenständlichen Befragung angeforderten Daten nicht bereitstellt, verstößt gegen die Auskunftspflicht. Die Befragten sind verpflichtet, die im Erhebungsfragebogen angeforderten Angaben und Daten richtig und vollständig bereitzustellen.
Insbesondere wird die Auskunftspflicht für die gegenständliche Erhebung gemäß Art. 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 322/1989 geregelt, während die Anwendung der Verwaltungsstrafen in den Artikeln 7 und 11 des genannten Gesetzesvertretenden Dekrets (322/2989) geregelt ist.
Verstreicht die Frist für die Übermittlung des gegenständlichen Fragebogens - in diesem Fall ist das der 16. September - ohne Rücksendung des Fragebogens, wird das Institut das Verfahren zum Verhängen der Verwaltungsstrafe gemäß den o.g. Rechtsvorschriften (Art. 7 und 11 des Gesetzesvertretenden Dekrets 322/1989 und DPR vom 31. Jänner 2018 sowie DPR zur Genehmigung des Gesamtstaatlichen Statistikprogramms 2017-2019 - Aktualisierung 2018-2019, gegenwärtig in Vorbereitung) einleiten.

Categoria: Trasformazioni societarie e aspetti normativi - Sanzioni amministrative
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